Rechtsprechung
AG Bremen, 27.09.2016 - 2 C 216/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Bremen entscheidet mit beachtenswertem Urteil zu den restlichen Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Werkstattrisiko, das beim Schädiger liegt. (Urteil vom 27.9.2016 - 2 C 216/16 -).
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Bremen entscheidet mit beachtenswertem Urteil zu den restlichen Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Werkstattrisiko, das beim Schädiger liegt. (AG Bremen Urteil vom 27.9.2016 - 2 C 216/16 -).
Kurzfassungen/Presse
- unfallzeitung.de (Kurzinformation)
Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Bremen, 27.09.2016 - 2 C 216/16
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930).Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).
- OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94
Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben …
Auszug aus AG Bremen, 27.09.2016 - 2 C 216/16
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930).Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Bremen, 27.09.2016 - 2 C 216/16
Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). - OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04
Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen …
Auszug aus AG Bremen, 27.09.2016 - 2 C 216/16
Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249). - LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko
Auszug aus AG Bremen, 27.09.2016 - 2 C 216/16
Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 302 O 92/11).